Satzung ( Auszug )
I. Sitz und Zweck des Vereins
1. Name
Der Verein führt den Namen “Tennisverein Bergen e.V.”. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Bergen unter der laufenden Nummer 49.
II. Mitgliedschaft
1. Zusammensetzung der Mitglieder
Der Verein besteht aus aktiven (ausübenden) Mitgliedern
passiven (unterstützenden) Mitgliedern
jugendlichen Mitgliedern (bis 18 Jahre)
Ehrenmitgliedern
2. Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme in den Verein, die schriftlich beantragt werden muß, entscheidet der Vorstand, die Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Bei Aufnahme von jugendlichen Mitgliedern ist die schriftliche Einwilligung der Eltern bzw. deren Vertreter erforderlich. Ehrenmitglieder werden auf Antrag in der Hauptversammlung gewählt. Sie müssen sich besonders für die Interessen des Vereins und des Sports eingesetzt haben. Im übrigen gelten sie als vollberechtigte Mitglieder. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
3. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist dieAustrittserklärung von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt wird wirksam zum jeweils auf die Erklärung folgenden Jahresende. Ausscheidende Mitglieder müssen alle in ihrem Besitz befindlichen Vereinsgegenstände zurückgeben.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.....
Vor dem Beschluß ist das Mitglied zu hören. Gegen den Beschluß des Vorstandes besteht das Recht der Berufung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des schriftlichen Bescheids. Über die Berufung entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung.
Verletzt ein Vorstandsmitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, so kann es nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
4. Eintrittsgelder, Beiträge und Umlagen
Eintrittsgelder und die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit werden auf Antrag durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in Fällen wirtschaftlicher Not auf Antrag Ermäßigung gewähren. Die Beiträge sind sozial verträglich zu gestalten...
5. Pflichten der Mitglieder.
Die aktiven und passiven Mitglieder haben die gleichen Stimm- und Wahlrechte. Alle Mitglieder sind an Satzung, Platzordnung und Hausordnung gebunden. Den Anordnungen des Vorstandes ist Folge zu leisten.
Für Unfälle, die ein Mitglied des Vereins während der sportlichen Betätigung bzw. auf dem Weg vom und zum Tennisplatz erleidet, haftet der Verein nur soweit als die von ihm abgeschlossenen Versicherungen hierfür haften....
IV. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand sowie die Mitgliederversammlung...
VI. Mitgliederversammlung
1. Jahreshauptversammlung ( ordentliche Mitgliederversammlung )
Einmal im Jahr, und zwar möglichst im Januar, findet die Jahreshauptversammlung statt, in welcher der Vorstand neu bzw. wiedergewählt wird. Über das abgelaufene Geschäftsjahr ist seitens des Vorstandes Bericht zu erstatten....
2. Stimmrecht
In den Mitgliederversammlungen hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig....
Tennisverein Bergen e.V.